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Anwalt Familienrecht Aachen

Was umfasst das Familienrecht?

Das Familienrecht befasst sich mit allen wesentlichen Fragen rund um Partnerschaft, Ehe und Familie. Dabei regelt das Familienrecht nicht nur Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, sondern auch alle damit verbundenen Folgen wie z.B. Sorgerecht, Umgang oder Unterhalt für Kinder und Ex-Partner bzw. Ex-Partnerinnen.
So ist Teil meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht nicht nur die Tätigkeit als Scheidungsanwalt. Natürlich bin ich auch Ansprechpartnerin, wenn es z.B. um Themen wie Ehevertrag, Namensrecht oder Adoption etc. geht.

Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Familienrecht in Aachen? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0241 505065 oder über das Kontaktformular!

Was unterscheidet unsere Kanzlei für Familienrecht von anderen?

Als Rechtsanwältin habe ich mich bewusst entschieden, Mandanten nur in zwei Rechtsgebieten zu beraten und zu vertreten: im Familienrecht und im Arbeitsrecht.

Dass das Familienrecht ein Schwerpunkt meiner Arbeit ist, zeigt sich u.a. darin, dass ich „Fachanwältin für Familienrecht“ bin – also über umfangreiches theoretisches und praktisches Wissen in diesem Bereich verfüge – und mich regelmäßig und umfassend in diesem Bereich fortbilde.
Aber gerade im Familienrecht ist es mir außerdem besonders wichtig, nicht nur fachlich kompetent zu beraten, sondern auch persönlich Ansprechpartnerin für meine Mandanten in einer rechtlich und persönlich schwierigen Situation zu sein.

Bei welchen Themen können wir helfen?

Ehevertrag

Im Ehevertrag ist es möglich – vor oder während der Ehe und noch kurz vor der Scheidung –, bestimmte Angelegenheiten zwischen den Ehepartnern abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu regeln.

So kann man im Ehevertrag z.B. statt dem gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ Gütertrennung vereinbaren. Ein Zugewinnausgleich findet dann im Falle einer Scheidung nicht statt (dazu unten ausführlich – hier klicken). Grundsätzlich ist der gesetzliche Güterstand – also die Zugewinngemeinschaft – „fair“, wenn ein Ehepartner wegen der Ehe (z.B. Erziehung von Kindern) beruflich deutlich zurücksteht – meist die Frau – und deshalb weniger Vermögen aufbauen konnte. Anders kann das aussehen, wenn beide Ehepartner gut verdienen und z.B. kinderlos sind. Hier ist dann ggf. die Vereinbarung der Gütertrennung sinnvoll.
Geregelt werden können im Ehevertrag aber auch etliche andere Themen, wie z.B.

  • der Versorgungsausgleich,
  • Unterhaltsansprüche der Ehegatten nach der Scheidung etc.,
  • Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder.

Wichtig ist dabei zu wissen: ohne notarielle Beurkundung ist ein Ehevertrag unwirksam.

Sie wollen sich über das Thema Ehevertrag informieren? Als Fachanwältin für Familienrecht in Aachen beantworte ich Ihre Fragen und bereite mit Ihnen bei Bedarf einen Notartermin vor.

Ehegattenunterhalt

Während einer Ehe sind sich die Ehepartner gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Beide Ehepartner – ob mit oder ohne Kinder – sind deshalb verpflichtet, mit Geld oder Arbeit oder z.B. Haushaltsführung zum Familienunterhalt beizutragen. Solange eine Ehe intakt ist, sind Fragen des Ehegattenunterhalts im Alltag meist unproblematisch. Wenn es aber beispielsweise Streit über Haushaltsgeld gibt, kommen Rechtsfragen zum Ehegattenunterhalt auf, die man mit anwaltlicher Hilfe meist schnell klären kann.

Sie haben Fragen zum Ehegattenunterhalt? Als Rechtsanwältin für Familienrecht im Raum Aachen bin ich gerne Ihre Ansprechpartnerin!

Trennung & Trennungsunterhalt

Zwischen Trennung und Scheidung haben Ehegatten – ob Mann oder Frau – Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt in Form von Unterhaltszahlungen. Wie viel „angemessen“ ist, richtet sich u.a. nach

  • der vorherigen Berufstätigkeit der Person, die Trennungsunterhalt verlangt,
  • der Ehedauer und
  • wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehepartner allgemein.

Der Trennungsunterhalt soll ermöglichen, dass auch der Ehepartner mit weniger finanziellen Mitteln während der Trennungsphase einen vergleichbaren Lebensstandard führen kann wie zuvor. Allerdings besteht ein solcher Anspruch bis zur Rechtskraft der Scheidung nur, wenn

  • ein Ehepartner wirtschaftlich schlechter gestellt ist und
  • der Unterhaltsverpflichtete selbst mindestens über 1400 EUR für seinen Lebensunterhalt

verfügt, also leistungsfähig ist.

Wer nach einer Trennung versäumt hat, Trennungsunterhalt geltend zu machen, kann das auch rückwirkend für die Trennungszeit tun, wenn man den Ex-Partner im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen in Verzug gesetzt hat.

Nicht zuletzt kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt aber auch entfallen: Wenn der Ehepartner nach der Trennung selbst wieder über ausreichende Finanzmittel verfügt oder wenn er/sie wegen schwerer Verfehlungen in der Trennungsphase den Anspruch verwirkt.

Sie haben Fragen zum Trennungsunterhalt? Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Aachen beantworte ich Ihre Fragen und fordere Ihren Unterhalt mit Nachdruck ein – außergerichtlich und vor Gericht.

Sorgerecht & Umgangsrecht

Das Sorgerecht ist insofern von Bedeutung, dass die Sorgeberechtigten bzw. der / die Sorgeberechtigte über alle wesentlichen Belange des Kindes entscheiden bzw. entscheidet: bei gemeinsamem Sorgerecht zusammen, bei alleinigem Sorgerecht kann ein Elternteil alleine Entscheidungen für das Kind treffen. Das betrifft z.B. die Namenswahl, Fragen der Betreuung und Ausbildung (Wahl von Kindergarten, Schule etc.) oder die Entscheidung über medizinische Behandlung (auch Impfung!). Außerdem umfasst das Sorgerecht auch das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht (= Recht und Befugnis, ein Kind regelmäßig persönlich zu sehen und zu sprechen und Kontakt per Brief, E-Mail und Telefon zu haben).

Das Sorgerecht ist immer wieder (Streit-)Thema zwischen Eltern gemeinsamer Kinder. Das gemeinsame Sorgerecht haben Eltern, wenn

  • sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind,
  • sie nach der Geburt heiraten,
  • sie eine Sorgeerklärung abgeben oder
  • das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Trifft keiner dieser Punkte zu, hat die leibliche Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht.

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, besteht es auch nach einer Trennung oder Scheidung genau so fort, wenn nicht ein Elternteil das Sorgerecht alleine für sich beansprucht (sog. Sorgerechtsstreit). Denn auf einen entsprechenden Antrag kann das Gericht die alleinige Sorge einem Elternteil – Mutter oder Vater! – übertragen, wenn das dem Kindeswohl dient. Außerdem ist es seit einigen Jahren auch möglich, dass der leibliche Vater eines Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, das gemeinsame Sorgerecht unabhängig von der Zustimmung der Mutter vor Gericht erstreiten kann, wenn die gemeinsame elterliche Sorge auch in diesem Fall dem Kindeswohl dient.

Onlinescheidung

Eine „echte“ Onlinescheidung gibt es in Deutschland nicht. Denn es ist nicht möglich, über das Internet z.B. eine Scheidung (bei Gericht) zu beantragen und online geschieden zu werden. Das Scheidungsverfahren ist in Deutschland ein förmliches Antragsverfahren vor dem Familiengericht, das mit einem schriftlichen Antrag durch mindestens einen Rechtsanwalt bei Gericht beginnt. Über den Antrag entscheidet das Gericht. Das Scheidungsverfahren endet in einer mündlichen Verhandlung durch den Beschluss, dass die Ehe geschieden wird. Bei diesem Termin müssen beide Eheleute anwesend sein (Scheidungstermin).
Allerdings gibt es die Möglichkeit, dass die Kommunikation, die im Rahmen einer Scheidung zwischen Mandant*in und Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin stattfindet, vollständig online stattfindet: So wird bei einer Onlinescheidung das Scheidungsformular online ausgefüllt, die notwendigen Unterlagen über ein Onlineportal hochgeladen oder per E-Mail zugesendet – unabhängig von Bürozeiten oder Terminen in der Kanzlei. Ein Besuch in der Kanzlei ist damit für Scheidungswillige nicht notwendig.

Sie wollen sich scheiden lassen und denken über eine Onlinescheidung nach? Als Rechtsanwältin für Familienrecht im Raum Aachen beantworte ich Ihre Fragen und vertrete Sie im Scheidungsverfahren!

Blitzscheidung

In Deutschland gibt es keine echte „Blitzscheidung“. Denn grundsätzlich ist eine Scheidung in Deutschland nur nach einem Scheidungsantrag vor dem Familiengericht möglich, der erst ein Jahr nach der Trennung (Trennungsjahr) gestellt werden kann.

Lediglich eine Härtefallscheidung ist vor Ablauf des Trennungsjahres denkbar – allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen, also z.B. bei Morddrohung oder anhaltendem schweren Drogen- oder Alkoholmissbrauch. Außerdem muss das Abwarten des Trennungsjahres und die Tatsache, dass man während dieser Zeit verheiratet bleibt, unzumutbar sein (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das muss von der Person bewiesen werden, die sich auf den Härtefall beruft.

Sie wollen sich so schnell wie möglich scheiden lassen? Als Rechtsanwältin für Familienrecht im Raum Aachen kläre ich die Möglichkeiten und vertrete Sie im Scheidungsverfahren!

Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist für Paare relevant, die sich darüber einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen (einvernehmliche Scheidung). Eine solche Vereinbarung ist allerdings nur möglich, wenn sich die Partner über die sog. Scheidungsfolgen einigen können. Wer eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen will, sollte sich deshalb mit dem / der Ex-Partner(in) ganz oder teilweise u.a. über

  • Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Wohnrecht
  • Sorgerecht / Umgangsrecht
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich (Rentenansprüche)

einigen können.

Über alle Punkte, über die sich die Noch-Ehepartner einig werden, muss das Familiengericht nicht entscheiden. Das kann eine Scheidung beschleunigen und reduziert die Scheidungskosten beim Familiengericht. Wenn in der Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zum Zugewinn und/oder Versorgungsausgleich getroffen werden, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden.

Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Aachen unterstütze ich Sie gerne dabei, eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen.

Nachehelicher Unterhalt / Geschiedenenunterhalt

Auch ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Ehepartner vom anderen ggf. Unterhalt verlangen. Dieser nacheheliche Unterhalt („Geschiedenenunterhalt“) wird nach der Scheidung neu berechnet und muss nach der rechtskräftigen Scheidung neu (gerichtlich) geltend gemacht werden, was unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend möglich ist.

Wenn nicht bekannt ist, wie hoch die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten sind, gilt es zuerst Auskunft über die Einkünfte des Ex-Partners geltend zu machen – bestenfalls direkt mit der Aufforderung zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt. Grundlage für den nachehelichen Unterhalt sind dann die im BGB aufgeführten Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) – für Betreuung gemeinsame(s) Kind(er) bis 3 Jahre, ggf. länger
  • Erwerbsunfähigkeit wegen Alter (§ 1571 BGB) – wenn Rente im Alter nicht reicht
  • Erwerbsunfähigkeit oder -minderung wegen Krankheit (§ 1572 BGB) – gilt für physische und psychische Erkrankungen
  • Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) – wenn trotz ernsthafter Erwerbsbemühungen kein Job
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) – bei zu geringem Verdienst trotz Erwerbstätigkeit
  • Ausbildung (§ 1575 BGB)
  • Billigkeitsgründe (§ 1576 BGB)

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nur, wenn

  • ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen angemessenen Unterhalt aufkommen kann und
  • der andere Ehegatte selbst über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um Unterhalt bezahlen zu können (Leistungsfähigkeit, aktuelle Grenze des Selbstbehalts: 1400 Euro)

Wie lange der Geschiedenenunterhalt zu zahlen ist, ist dann eine Frage des Einzelfalls – meist jedoch bis der Unterhaltstatbestand nicht mehr besteht.

Sie wollen nachehelichen Unterhalt geltend machen? Sie wollen sich mit Ihrem / Ihrer Ex über den nachehelichen Unterhalt verbindlich einigen? Als Rechtsanwältin für Familienrecht aus Aachen unterstütze ich Sie gerne!

Unterhalt Mutter ohne Ehe §1615l BGB

Ist die Mutter eines Kindes nicht mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet, hat sie einen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Vater des Kindes („Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt“). Das gilt, wenn sie wegen Schwangerschaft, Geburt bzw. später wegen der Betreuung des Kindes selbst nicht genug eigenes Einkommen erwirtschaftet.

Wichtig! Dieser Anspruch kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, z.B. wenn zunächst die Vaterschaft unklar ist und eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung Zeit in Anspruch nimmt.

Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und umfasst den allgemeinen Unterhalt. Wenn die Mutter wegen Schwangerschaft oder Geburt physisch oder psychisch erkrankt und länger nicht in der Lage ist, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten, verlängert sich dieser Anspruch entsprechend. Und auch andere Kosten infolge der Schwangerschaft bzw. Geburt muss der Vater des Kindes tragen, wenn Krankenkassen die Kosten nicht ersetzen (z.B. Kosten für Hebamme, Medikamente oder Vertretungen bei einer selbstständig erwerbstätigen Mutter).

Der wohl wichtigste Teil des Anspruchs aus § 1615l BGB ist der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung des Kindes: er besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt für den Elternteil, der das Kind betreut und deswegen nicht oder nur eingeschränkt arbeitet. Diesen Anspruch können also sowohl Vater als auch Mutter geltend machen.
Voraussetzung dafür ist allerdings auch hier, dass der andere Elternteil finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen: Nur wenn der andere Elternteil mehr als 1400 Euro monatlich für den eigenen Unterhalt zur Verfügung hat (Selbstbehalt), ist der Unterhaltsanspruch durchsetzbar.

Sie wollen einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB geltend machen? Als Rechtsanwältin für Familienrecht aus Aachen unterstütze ich Sie bei der Berechnung und Durchsetzung Ihres Anspruchs!

Kindesunterhalt / Düsseldorfer Tabelle

Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben – sei es eine Berufsausbildung, ein Studium oder ggf. beides.

Dabei können die Eltern den Unterhalt in Form von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt leisten. Der Unterschied zwischen diesen Unterhaltsformen wird allerdings meist erst nach einer Trennung der Eltern spürbar: dann leistet der Elternteil, bei dem das Kind / die Kinder leben, Betreuungsunterhalt, der andere in der Regel Barunterhalt in Form von Geldzahlungen. Eine Ausnahme gilt bei minderjährigen Kindern vor allem, wenn das echte Wechselmodell gelebt wird, Kinder also zu exakt gleichen Teilen bei beiden Eltern leben: ob und wie viel Barunterhalt dann hier ein Elternteil an den anderen bezahlen muss, ist stark abhängig vom Einzelfall (starkes Einkommensgefälle etc.).

Volljährige Kinder, die nicht zu Hause leben, können dagegen von beiden Eltern zu gleichen Teilen Barunterhalt einfordern, müssen sich aber Einkünfte (inkl. Kindergeld, BAföG etc.) anrechnen lassen.

Wie hoch der Anspruch auf Barunterhalt ist, bestimmt sich in allen Fällen nach der Düsseldorfer Tabelle: sie enthält für Kinder in unterschiedlichen Altersstufen und abhängig von der Zahl der Kinder insgesamt unterschiedliche Mindestbedarfsbeträge. Weicht der (frühere) Lebensstandard aber von dieser Tabelle deutlich nach oben ab, kann der Unterhaltsanspruch auch höher ausfallen als in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen.
Damit ist der Anspruch auf Kindesunterhalt insgesamt abhängig von / vom

  • Alter des Kindes,
  • der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bzw. in der Höhe vom Einkommen,
  • der Zahl der Kinder / Personen, für die der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen muss.

Zuletzt wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Barunterhalt auch noch das Kindergeld berücksichtigt: Ist der Unterhalt konkret berechnet, werden davon 50 % des Kindergeldes abgezogen (§ 1612b BGB).

Sie haben Fragen zum Kindesunterhalt? Sie wollen einen Anspruch durchsetzen oder keinen Kindesunterhalt (in der bisherigen Höhe) bezahlen? Als Rechtsanwältin für Familienrecht aus Aachen unterstütze ich Sie gerne!

Zugewinnausgleich

 
Beim Zugewinnausgleich (§ 1372 BGB) geht es um den Ausgleich von Vermögenszuwächsen (Zugewinn) während der Ehe, um unter den Ehepartnern ehebedingte Nachteile in der Vermögensbildung auszugleichen.
Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen Anfangs- und Endvermögen eines Ehepartners (Anfangsvermögen: Tag der standesamtlichen Trauung, Endvermögen: Tag nach Zustellung des Scheidungsantrags). Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der des anderen, wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Differenz der Zugewinnbeträge hälftig ausgeglichen (Zugewinnausgleichsanspruch).

Beispiel: Vermögenszuwachs (= Zugewinn) Mann während der Ehe 50 000 Euro, Frau 10 000 Euro. Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand: Frau hat Anspruch auf 50 % der Differenz (40 000 Euro) zwischen den Zuwachsbeträgen, also auf 20 000 Euro. Wird der Zugewinnausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen, hat die Ehefrau diesen Anspruch nicht.

Der Zugewinnausgleich findet am Ende einer Ehe statt – also im Falle einer Scheidung oder wenn ein Ehepartner stirbt (Zugewinnausgleich im Todesfall, § 1371 BGB). Das gilt jedoch nur, wenn er nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen / modifiziert wurde, was auch noch während der Ehezeit möglich ist.

! Ausschluss des Zugewinnausgleichs erfolgt im Ehevertrag durch Vereinbarung der Gütertrennung. Wird die Zugewinngemeinschaft modifiziert, kann es dazu kommen, dass der Ausgleich nur im Todesfall stattfindet oder bei sehr kurzer Ehedauer bzw. für bestimmte Vermögensanteile ausgeschlossen ist.

Streit im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich entsteht meist, wenn es darum geht, den Wert bzw. das Anfangs- und Endvermögen zu bestimmen. Das gilt vor allem für Schenkungen an einen Ehepartner (z.B. von Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge), aber auch für Erbschaften während der Ehe.

Aber selbst, wenn grundsätzlich ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, ist er nicht immer durchsetzbar oder kann entfallen: der Anspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung oder kann wegen grober Unbilligkeit (massives Fehlverhalten) entfallen (§ 1381 BGB).

Sie haben Fragen zum Zugewinnausgleich? Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Aachen beantworte ich Ihre Fragen und unterstütze Sie außergerichtlich und vor Gericht!

Versorgungsausgleich

Ähnlich wie der Zugewinnausgleich funktioniert der Versorgungsausgleich. Allerdings geht es hier darum, im Falle einer Scheidung, Rentenanwartschaften eines Ehepartners aufzuteilen. Hier geht es darum, ein „Ungleichgewicht“ in der Altersvorsorge auszugleichen, wenn ein Ehepartner wegen Ehe, Kindererziehung etc. einen geringeren Rentenanspruch aufbauen konnte.
Allerdings kommt es zu einem Versorgungsausgleich grundsätzlich nur, wenn die Ehe bei ihrem Ende (Scheidung rechtskräftig, Tod) drei Jahre bestanden hatte. Davor ist er nur auf Antrag möglich.

Rechtsgrundlage für den Versorgungsausgleich ist das Versorgungsausgleichsgesetz. Allerdings kann auch der Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt sein – also z.B. ausgeschlossen oder modifiziert worden sein.

Zu Streit im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich kommt es nicht selten, wenn es darum geht, welche „Versorgungsverträge“ vom Versorgungsausgleich erfasst sind: gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, private Rentenversicherung, Riesterrente beispielsweise ja, Risikolebensversicherung und Kapitallebensversicherung usw. nein.

Sie haben Fragen zum Versorgungsausgleich? Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Aachen beantworte ich Ihre Fragen und unterstütze Sie außergerichtlich und vor Gericht!

Familienrecht International

Gerade im Drei-Länder-Eck rund um Aachen kommt es immer wieder vor, dass familienrechtliche Themen – ob im Streit oder friedliche – grenzüberschreitend sind, z.B. wenn nicht beide Ehepartner die gleiche Staatsangehörigkeit haben bzw. ein Partner ggf. mit Kindern nicht in Deutschland lebt.

Hier kann es sein, dass nicht nur deutsches Familienrecht anwendbar ist, sondern nach den Regeln des internationalen Privatrechts z.B. belgisches, niederländisches oder französisches Familienrecht gilt und ggf. auch Gerichte im Ausland zuständig sind. Das kann für Unterhaltsfragen gelten, für Fragen rund um das Sorgerecht und Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern, aber auch für Scheidungen.

Hier ist dann zunächst zu klären, welches Recht anzuwenden ist und welche Gerichtsbarkeit zuständig, um dann die richtigen Schritte einzuleiten, damit Sie auch in einer solchen Konstellation zu Ihrem Recht kommen – unabhängig davon, ob Sie Unterhalt für sich oder Kinder einfordern wollen, es um die Regelung von Sorgerecht und Aufenthalt geht.

Sie benötigen Unterstützung in einer Familienrechts-Angelegenheit mit internationalem Bezug? Als Fachanwältin für Familienrecht in Aachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Wie sieht die Zusammenarbeit mit der Kanzlei Kuleci aus?

Benötigen Sie Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Familienrecht in Aachen – kontaktieren Sie mich ganz unkompliziert. Der Ablauf ist dann wie folgt:

  1. Die erste Kontaktaufnahme zur Schilderung Ihres Problems / Ihrer Situation ist kostenfrei. Stellt sich heraus, dass Sie mit Ihrem Anliegen in meiner Kanzlei „richtig“ sind, ist eine Erstberatung der nächste Schritt.
  2. Die anwaltliche Erstberatung ist NICHT kostenfrei – die Kosten belaufen sich für Privatpersonen auf 190 € zzgl. 19 % MwSt. Im Rahmen der Erstberatung schildern Sie Ihre Situation, ich sichte ggf. erste Unterlagen. Ich analysiere die rechtliche Situation und mache Vorschläge zu einem möglichen weiteren Vorgehen. Sollten Sie sich eine solche Erstberatung nicht leisten können, besteht ggf. die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen – hierüber beraten wir Sie gerne.
  3. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass Sie anwaltliche Unterstützung benötigen (z.B. Scheidung, Sorgerechtsstreit, Unterhaltsklage etc.), erteilen Sie mir das Mandat. Danach leite ich – immer in Absprache mit Ihnen! – die weiteren rechtlichen Schritte ein.

Wie viel kostet ein Anwalt für Familienrecht?

Natürlich stellen Sie sich die Frage: Wie viel kostet ein Anwalt für Familienrecht? Die Antwort auf diese Frage lautet: es kommt darauf an. Jedoch kläre ich Sie über die verschiedenen Vergütungsmöglichkeiten bzw. Vergütungsmodelle auf, bevor das Mandat beginnt. Transparenz ist mir an dieser Stelle sehr wichtig!
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie sich die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit gestalten:

Abrechnung nach RVG

Ist keine andere Regelung getroffen, bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Abhängigkeit vom Gegenstandswert des rechtlichen Problems (Scheidung, Unterhaltsklage, Sorgerechtsstreit etc.) legt das Gesetz klar und eindeutig für bestimmte Tätigkeiten Gebühren fest. Falls Sie diese Gebühren selbst nicht bezahlen können, ist es unter Umständen möglich, Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Dann übernimmt der Staat Anwalts- und Gerichtskosten. Über die Möglichkeiten klären wir Sie gerne auf.

Honorarvereinbarung

Außerdem ist es möglich, eine Honorarvereinbarung zu treffen. Hier erfolgt die Vergütung meiner Tätigkeit dann auf Stundenbasis (XY Euro/Std.) oder zu einem Festpreis.

Kontakt aufnehmen

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

    Rechtsanwältin Ebru Kuleci

    Ebru Kuleci - Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Familienrecht in Aachen

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