Das Bundearbeitsgericht hat entschieden, der Mindestlohn ist bei Insolvenz ungeschützt.
Eine Arbeitnehmerin hatte kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch bereits nach Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Geld von der Mutter des Arbeitgebers erhalten. Der Insolvenzverwalter forderte das Geld zurück. Zu Recht, sagt das BAG. Der Mindestlohn ist bei Insolvenz ungeschützt.
Insolvenz
Das Insolvenzverfahren soll die Gläubiger eines Zahlungsunfähig gewordenen Unternehmens mit den verbleibenden Mitteln so weit befriedigen, wie möglich. Zahlt das Insolvente Unternehmen kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahren einen seiner Gläubiger aus, kann dies die anderen Gläubiger benachteiligen. Deshalb gibt das Gesetz dem Insolvenzverwalter das Recht, Zahlungen unter Umständen zurückzufordern.
Mindestlohn
Der Mindestlohn wird als das Minimum dessen angesehen, was ein Arbeitnehmer in Deutschland pro Stunde verdienen soll. Er ist unabdingbar. Viele vertragliche Gestaltungen, die versuchen, den Mindestlohn oder seinen Zweck zu unterlaufen, sind unwirksam. Nicht aber das Recht des Insolvenzverwalters, Lohnzahlungen zurückzufordern. Der Mindestlohn ist bei Insolvenz ungeschützt.
Grundsätzlich sei jedem ein Recht auf menschenwürdige Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu gewähren. Und dies sei untrennbar mit finanzieller Autonomie verbunden. Aber diese könne im Sozialstaatlichen System Deutschlands aber durch Sozialrecht und Pfändungsschutz gewährleistet werden. Es sei nicht nötig, die Rechte des Insolvenzverwalters zu beschneiden.
Dies sei auch durch die Insolvenzordnung gedeckt, die auch keine Ausnahme für den Mindestlohn kenne.
Das Fazit
Dies bürdet den Arbeitnehmern von Zahlungsunfähig gewordenen Unternehmen ein erhebliches Lohnrisiko auf. Arbeitnehmer müssen sich in Acht nehmen, wenn ihr Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, ihren Lohn zu zahlen. Im Zweifel kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.


